Auch während der Kündigungsfrist sollten die Ferien möglichst in natura bezogen und nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden. Arbeitnehmende können verlangen, dass sie ihre restlichen Ferientage auch nach der Kündigung noch beziehen können. Die Arbeitgeberin darf dies nur verweigern, wenn eine betriebliche Notlage vorliegt.
Häufiger umstritten ist die umgekehrte Situation. Die Arbeitgeberin schickt einen gekündigten Arbeitnehmer in die Ferien, obwohl der Arbeitnehmer sich die Ferien lieber auszahlen lassen möchte. Hier ist zu differenzieren:
- Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt, ist der Bezug der noch offenen Ferien zumutbar.
- Hat dagegen die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer in erster Linie eine neue Stelle suchen. Nach der Gerichtspraxis kommt es auf das Verhältnis zwischen der Dauer der Kündigungsfrist und der Anzahl der ausstehenden Ferientage an. Bei einer kurzen Kündigungsfrist und einem hohen Ferienanspruch besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Ferien. Bei einer langen Kündigungsfrist und einem eher kurzen Ferienanspruch ist der Bezug der Ferien in natura zumutbar.
Allerdings dürfen Ferien auch in der Kündigungsfrist nicht von einem Tag auf den andern angeordnet werden.