Ja, unter den gleichen (strengen) Voraussetzungen wie die Arbeitgeberin. Das heisst, eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Tätlichkeiten und Beschimpfungen durch Vorgesetzte (sofern nicht lediglich Bagatellen), sexuelle Übergriffe, schwerwiegende und anhaltende Verstösse gegen Vorschriften über den Gesundheitsschutz u.ä. berechtigen den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung.
Auch grössere und wiederholt auftretende Lohnausstände oder die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin berechtigten den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung, wenn die Arbeitgeberin nicht innert angemessener Frist Sicherheit für die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis leistet (Art. 337a OR). Bei Lohnausständen von zwei oder mehr Monatslöhnen können die Arbeitnehmenden jedoch auch bloss ihre Arbeitsleistung einstellen. Sie verlieren dabei ihren Lohnanspruch nicht. Weil nicht immer leicht feststellbar ist, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wirklich erfüllt sind, ist dies der sicherere Weg.