Zuständig für die Festsetzung des Ferienzeitpunkts ist die Arbeitgeberin. Sie hat hierbei jedoch auf die Wünsche der Arbeitnehmenden soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR).
Auch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden spielen eine Rolle. Bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern muss bspw. auf die Schulferien Rücksicht genommen werden.
Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass den Arbeitnehmenden eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird. In der Regel heisst das: Mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.