Grundsätzlich bleibt eine missbräuchliche Kündigung gültig und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Liegt eine missbräuchliche Kündigung vor, so muss die kündigende Partei der anderen Partei eine Entschädigung in der Höhe bis zu sechs Monatslöhnen bezahlen. Im Fall der Verletzung der Konsultationspflicht bei Massenentlassungen ist die Entschädigung auf zwei Monatslöhne pro Arbeitnehmer beschränkt (Art. 336a OR).
Zu beachten sind zwei Verfahrensvorschriften: Wer eine Entschädigung geltend machen will, muss vor dem Ablauf der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Arbeitnehmer, der den Missbrauch behauptet, muss zudem innert längstens 180 Tagen ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Gericht die Klage einreichen (Art. 336b OR).