Der 1. August (Bundesfeiertag) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Er ist den Sonntagen gleichgestellt. Die weiteren gesetzlichen Feiertage unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen.
Einige Kantone kennen mehr Feiertage als die vom Arbeitsgesetz vorgesehenen 9 pro Jahr. Diese zusätzlichen kantonalen Feiertage werden arbeitsrechtlich wie Werktage behandelt. Hier wäre eine Kompensationspflicht für die ausgefallene Arbeitszeit zulässig, sofern eine entsprechende Vereinbarung darüber besteht.