Wurde eine Kündigung ausgesprochen und tritt die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist ein, kann die Berechnung der Sperrfrist kompliziert werden.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Kündigungsfrist in diesen Fällen nicht am Tag der Entgegennahme der Kündigung zu laufen. Vielmehr wird rückwärts, d.h. vom Endtermin der  Kündigung her gerechnet.

Beispiel: Die Kündigung trifft am 16. September beim Arbeitnehmer ein. Die Dauer der Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Somit ist der 30. November der Kündigungsendtermin, an dem das Arbeitsverhältnis ohne Sperrfrist enden würde. Wird von hinten gerechnet, so umfasst die Kündigungsfrist die Zeitspanne zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November.

Ist der betreffende Arbeitnehmer vom 21. bis zum 28. September krankheitshalber arbeitsunfähig, so verlängert sich die Kündigungsfrist nicht, weil die ganze Periode der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor Beginn der eigentlichen Kündigungsfrist fällt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit jedoch zwischen dem 21. und dem 28. November ein, so verlängert sich die Kündigungsfrist um diese 7 Tage Arbeitsunfähigkeit.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, d.h. ist das Arbeitsverhältnis nur auf das Ende eines Monats kündbar, so verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin (Art. 336c Abs. 3 OR). Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember endet. Eine Woche Krankheit führt in diesem Fall zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um einen vollen Monat.

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