Ist noch keine Kündigung erfolgt, ist die Berechnung einfach. Man beginnt mit dem Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu zählen. Die Sperrfrist endet, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, in jedem Fall aber, wenn die maximale Dauer der Sperrfrist ausgeschöpft ist. Nach dem Ablauf der Sperrfrist kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Arbeitsunfähigkeiten aus verschiedenen Gründen werden nicht zusammengerechnet. Mit jedem neuen Fall beginnt eine neue Sperrfrist. Eine Ausnahme besteht, wenn die gleiche Ursache (gleiche Krankheit, gleicher Unfall) zu verschiedenen Phasen von Arbeitsunfähigkeiten führt.