Grundsätzlich ja. Die Arbeitgeberin ist von Gesetzes wegen dazu berechtigt, den Zeitpunkt der Ferien der Arbeitnehmenden festzusetzen. Das Unternehmensinteresse, den Betrieb während einer gewissen Zeit im Jahr zu schliessen, wird als vorrangig akzeptiert (Art. 329c Abs. 2 OR).
Kann die Arbeitgeberin Ferien während der jährlichen Betriebsschliessung anordnen?
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