Ja, gekündigte Arbeitnehmende müssen nach ihrer Genesung wieder arbeiten. Genesene Arbeitnehmende müssen ihre Dienste anbieten. Tun sie dies nicht, befinden sie sich in Verzug.

Die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmenden nicht daran hindern, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmenden jedoch von ihrer Arbeitspflicht freigestellt, müssen diese ihre Dienste grundsätzlich nicht mehr anbieten. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund von Artikel 336c OR über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben wird (bspw. bei Schwangerschaft).

Im Zweifelsfall ist es deshalb ratsam, wenn Arbeitnehmende ihre Dienste auch im Falle einer Freistellung anbieten, um während der Verlängerung der Kündigungsfrist den Lohn nicht zu verlieren.


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