Grundsätzlich ist eine solche Entschädigung untersagt. Der Erholungszweck der Ferien verlangt, dass diese in natura bezogen werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Abgeltung der Ferien mit einer Geldzahlung in gewissen Fällen möglich.
Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässigen Pensen lässt es die Gerichtspraxis zu, dass eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. Diese Entschädigung muss jedoch sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung speziell aufgeführt sein. Dies kann in Form einer Prozentzahl oder eines Frankenbetrags geschehen. Es genügt demnach nicht, in den Vertrag zu schreiben «Ferien im Stundenlohn inbegriffen». Unterlässt die Arbeitgeberin diese Angaben, so riskiert sie eine doppelte Bezahlung der Ferien.