In der Regel besteht für Tätigkeiten zur Unterstützung innerhalb der Familie keine Meldepflicht. Die gegenseitige Unterstützung von Familienmitgliedern gilt nicht als Erwerbstätigkeit, auch wenn dafür ein Entgelt ausgerichtet wird.
Ausnahme:
Überschreitet eine Tätigkeit das übliche Mass familiärer Unterstützung und nimmt sie den Charakter einer Tätigkeit an, die üblicherweise von einer Drittperson ausgeübt wird, wird auch diese Arbeit meldepflichtig. Das ist zum Beispiel der Fall bei aufwändiger und entgeltlicher Pflege eines betagten Elternteils oder allwöchentlicher mehrstündiger Verrichtung von Haushaltsarbeiten gegen einen marktüblichen Lohn.