Übersteigt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers pro Arbeitgeberin in einem Kalenderjahr den Betrag von CHF 2'300 sind diese Beiträge zu entrichten. Verdient der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr weniger als diesen Betrag, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
In jedem Fall müssen die Beiträge auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen entrichtet werden. Davon ausgenommen ist der Lohn den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kann die versicherte Person die Entrichtung der Beiträge verlangen.
Ebenso sind die Beiträge auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden, zu entrichten.