Reicht die Arbeitgeberin auf erste Aufforderung hin keine Unterlagen ein, wird sie einmalig gemahnt. Werden auch anschliessend keine Unterlagen eingereicht, erfolgt eine Strafanzeige gestützt auf Art. 18 BGSA.
Was passiert, wenn die Arbeitgeberin die eingeforderten Dokumente unzureichend oder gar nicht einreicht?
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