Ein Notfall ist bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen und folglich bei der Meldung des Einsatzes bekannt zu geben und zu begründen.
Als Faustregel gilt Folgendes:
- Der geplante Einsatz muss der Behebung eines unvorhersehbar eingetretenen Schadens sowie der Verhinderung weiteren Schadens dienen.
- Der Einsatz muss unverzüglich, in der Regel nicht später als 3 Tage nach Eintritt des Schadens erfolgen.