Die bewilligungspflichtige Tätigkeit ist die Dienstleistungserbringung oder die Tätigkeit bei einer Schweizer Arbeitgeberin, die länger als 90 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr dauern. Ist dies der Fall, ist bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Bewilligungsgesuch bei der am Arbeits- oder Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Dies gilt auch, wenn der ursprünglich geplante bewilligungsfreie Aufenthalt verlängert wird oder sich eine Person bereits ohne Erwerbstätigkeit (z.B. zur Stellensuche) während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. In diesen Fällen ist bei der am Arbeits- oder Wohnort zuständigen kantonalen Behörde nach Ablauf der bewilligungsfreien 3 Monate bzw. 90 Tage ein Bewilligungsgesuch einzureichen.
Jede Dienstleistung, die 90 Tage überschreitet, ist den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) unterstellt.