Unternehmen, die Mitarbeitende zum Arbeiten in die Schweiz entsenden, müssen sich über die hier geltenden Regeln informieren. Wie funktioniert die Anmeldung? Welche Vorschriften müssen eingehalten werden? Diese Fragen und noch weitere beantworten wir Ihnen in folgendem Artikel.
Die Meldepflicht nach Entsendegesetz

A. Wer ist meldepflichtig?

Erwerbstätige Personen aus den EU/EFTA-Staaten sind meldepflichtig. Folgende Personen gelten als erwerbstätig:

  • Unselbständig erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat (sogenannte «Entsandte»)
  • Selbständige Dienstleistungserbringende mit Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates
  • Unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz

Das ausländische Unternehmen ist verpflichtet, die entsendeten Mitarbeitenden den zuständigen schweizerischen Behörden zu melden, wenn diese in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, die länger als acht Tage im Kalenderjahr dauert (acht meldefreie Tage). Diese Regelung gilt auch für selbständige Dienstleistungserbringende. Massgebend ist die effektive Dauer der Arbeit in der Schweiz. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeit ununterbrochen oder tageweise geleistet wird.

In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:

  • Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau)
  • Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe (Ausnahme: Schausteller und Zirkusbetreiber)
  • im Garten- und Landschaftsbau
  • Erotikgewerbe

Wird eine Arbeitnehmerin nicht entsendet, sondern tritt eine Stelle bei einem Arbeitgeber in der Schweiz an, muss dieser Stellenantritt unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden. Die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.

Die Anmeldung erfolgt über das Online-Portal: https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/. Es ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

B. Achttägige Voranmeldefrist

Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach der Meldung aufgenommen werden. Dies gilt für die Meldung für Einsätze von Entsandten und Selbstständigen. Der Arbeitsbeginn vor Ablauf der acht Tage ist nicht erlaubt.

Den Tag, an dem die Meldung erfasst wird, wird mitgezählt. Für die Wochenendtage gilt gleiches. Folglich darf erst am neunten Tag nach Erstattung der Meldung die Arbeit aufgenommen werden.

Beispiele:

Arbeitsbeginn am 10. August: Die Meldung hat spätestens am 2. August zu erfolgen.
Die Meldung wurde am Freitag, 5. August, getätigt. Die Arbeit darf am Samstag, 13. August, aufgenommen werden.

Die reine Anreise ist nicht meldepflichtig, wenn noch keine vorbereitenden Arbeiten ausgeführt werden. Werden jedoch am Anreisetag bereits vorbereitende Arbeiten zur Erfüllung des geplanten Auftrags durchgeführt, liegt bereits eine meldepflichtige Tätigkeit vor.

Ausnahme: Bei Notfällen wie dringenden Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung des Einsatzes ausnahmsweise kurzfristiger eingereicht werden; spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns. Der Grund für den Notfall muss bereits in der Meldung zwingend bekannt gegeben und belegt werden. Eine kurzfristige Auftragserteilung oder eine knappe Personalplanung stellen keinen Notfallgründe im Sinne des Entsendegesetztes dar.

Folgeaufträge, welche innerhalb von drei Monaten an gleicher Einsatzadresse stattfinden, müssen ebenfalls nicht acht Tage im Voraus gemeldet werden. Die Meldung hat jedoch unter Angabe der ursprünglichen Meldungsnummer vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.

C. Berechnung der gemeldeten Einsatztage

Bei der Berechnung der Einsatztage werden alle gemeldeten Kalendertage berücksichtigt, d.h. auch allfällige Wochenendtage werden mitgezählt. Bitte melden Sie deshalb nur die effektiven Arbeitstage. Zudem wird empfohlen bei der Meldung die Wochenendtage wegzulassen, sofern an diesen Tagen nicht gearbeitet wird. Bei einer durchgehenden Meldung werden die Wochenendtage den 90 bewilligungsfreien Tagen angerechnet und können rückwirkend nicht gutgeschrieben werden.

D. Änderung einer bestehenden Meldung

Wichtig: Wird in der Meldung der Einsatzort falsch angegeben, muss zwingend eine neue Meldung erfasst werden. Im Kommentarfeld können Sie Bezug auf die bestehende Meldungsnummer nehmen und angeben, dass Sie bereits eine Meldung mit dem falschen Einsatzort eingereicht haben. Jedoch muss auch hier die achttägige Voranmeldefrist eingehalten werden.

Ändert sich das Datum des geplanten Einsatzes, kann auf die erhaltene Meldebestätigung geantwortet und das neue Einsatzdatum mitgeteilt werden. Bei einer Vorverschiebung des Einsatzes muss die achttägige Voranmeldefrist eingehalten werden, d.h. zwischen dem ursprünglichen Meldetag und dem neuen Arbeitsbeginn müssen ebenfalls acht Tage liegen.

Falls ein Einsatz einer Person nicht stattfindet, kann diese aus der Meldung gestrichen werden. Hierfür können Sie per E-Mail auf die erhaltene Meldebestätigung antworten und angeben, welche Person aus der Meldung gestrichen werden soll. Wird eine zusätzliche Person gemeldet oder findet ein Austausch beispielsweise wegen einer Erkrankung statt, muss eine neue Meldung gemacht werden. Hierfür können Sie im Kommentarfeld angeben, dass es sich um eine Ergänzung/Änderung zu einer bestehenden Meldung handelt. In diesen Fällen muss die achttätige Voranmeldefrist nicht eingehalten werden. Jedoch muss beachtet werden, dass die Meldung vor der Arbeitsaufnahme erfolgen muss.

Möchten Sie eine Meldung verlängern, muss es sich zwingend um den gleichen Einsatzort handeln. Zudem darf das Ende des letzten Einsatzes nicht mehr als drei Monate zurückliegen. In diesen Fällen muss die achttägige Voranmeldefrist nicht eingehalten werden.

Beispiele:

Der letzte Einsatz endete am 29. Mai 2023. Wenn die Arbeit am 29. August 2023 wieder aufgenommen wird, handelt es sich um eine Verlängerung.
Der letzte Einsatz endete am 31. Mai 2023. Wird der Einsatz ab dem 1. September 2023 aufgenommen, liegt keine Verlängerung mehr vor und die achttägige Meldefrist ist zwingend einzuhalten.

E. Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Handelt es sich bei den entsandten Personen um Staatsangehörige, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammen (sogenannte «Drittstaatsangehörige»), kann das Meldeverfahren nur angewendet werden, wenn sie vor der Entsendung dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU/EFTA zugelassen gewesen sind. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn sie sich während zwölf Monaten mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung dort aufgehalten haben. Selbständige Dienstleistungserbringende mit Drittstaatsangehörigkeit können nicht gemeldet werden.

F. Arbeitsdauer von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr

Der Bewilligungspflicht unterstehen Tätigkeiten von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Das entsprechende Gesuch wird eingehend geprüft und es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung.

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