Auf dem Grundstück meines Nachbars habe ich ausländische Arbeiter gesehen. Sofort schoss mir folgende Frage in den Kopf:
«Sind das Arbeitnehmende aus dem Ausland, die von einem Schweizer Unternehmen für eine kurze Dauer angestellt wurden oder handelt es sich um Arbeitnehmende, die von einer ausländischen Firma in die Schweiz entsandt worden sind?»
Auch wenn der Unterschied nach aussen kaum sichtbar ist, gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Im Folgenden bringen wir euch diese Unterschiede näher.
1. Was ist eine Entsendung?
Definition: Ein Entsendefall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin in ein anderes Land geschickt wird, um dort vorübergehend Arbeiten zu verrichten. Der Arbeitsvertrag besteht weiterhin mit der Arbeitgeberin im Ausland. Diese zahlt weiterhin den Lohn des Arbeitnehmers.
Beispiel: Ein deutscher Schreiner wird von seiner Arbeitgeberin, einer deutschen Firma, für zwei Wochen in die Schweiz geschickt, um auf einer Baustelle zu arbeiten.
Rechtliche Anforderungen: Die entsendende Arbeitgeberin muss sicherstellen, dass der entsandte Arbeitnehmer für den Einsatz die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einhält. Dies umfasst unter anderem die Anmeldung der Entsendung sowie die Einhaltung der Mindestlöhne und Arbeitszeiten.
Mehr zur Meldepflicht bei der Entsendung.
2. Ausländische Arbeitnehmende mit kurzfristigem Stellenantritt
Definition: Dies bezieht sich auf einen ausländischen Arbeitnehmer, der direkt von einer Schweizer Arbeitgeberin für eine kurze Dauer (i.d.R. bis zu maximal 90 Tage pro Jahr) angestellt wird, ohne dass ein Entsendungsverhältnis besteht.
Beispiel: Ein italienischer Metallbaukonstrukteur wird direkt von einer Schweizer Firma für drei Monate angestellt, um eine Maschine zu montieren.
Rechtliche Anforderungen: Die Schweizer Arbeitgeberin muss den kurzfristigen Arbeitsaufenthalt des ausländischen Arbeitnehmers bei den zuständigen Behörden anmelden und ist für die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen zuständig. Zwischen dem Arbeiter und seiner ausländischen Arbeitgeberin, entsteht eine Art Leihverhältnis. Der Lohn wird – für die Dauer des Stellenantritts – von der Schweizer Arbeitgeberin bezahlt.
3. Das sind die Hauptunterschiede zwischen Entsendung und kurzfristigem Stellenantritt
Vertragliche Beziehung
- Entsendefall: Der Arbeitsvertrag besteht mit der ursprünglichen ausländischen Arbeitgeberin.
- Kurzfristiger Stellenantritt: Der Arbeitsvertrag wird direkt mit der Schweizer Arbeitgeberin geschlossen.
Anmeldung und Genehmigung
- Entsendefall: Die ausländische Arbeitgeberin muss die Entsendung vor Einsatzbeginn in der Schweiz bei den Schweizer Behörden anmelden.
- Kurzfristiger Stellenantritt: Die Schweizer Arbeitgeberin muss den Arbeitsbeginn des ausländischen Arbeitnehmers bei den Schweizer Behörden anmelden.
Sozialversicherung
- Entsendefall: Der entsandte Arbeitnehmer bleibt in der Regel im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes versichert, sofern ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht.
- Kurzfristiger Stellenantritt: Der Arbeitnehmer wird – für den Einsatz – in das Schweizer Sozialversicherungssystem integriert.
Zusammenfassung
Ein Entsendefall betrifft Arbeitnehmer, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberin vorübergehend in die Schweiz geschickt werden, um Arbeiten zu verrichten. Bei einem kurzfristigen Stellenantritt liegt ein direkter, befristeter Arbeitsvertrag zwischen einem ausländischen Arbeitnehmer und einer Schweizer Arbeitgeberin zu Grunde. Beide Szenarien erfordern spezifische Anmeldeverfahren, jedoch müssen bei beiden die Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten werden.