Der Gesamtarbeitsvertrag GAV Maler- und Gipsergewerbe Baselland (GAV Maler- und Gipsergewerbe) ist seit dem 1. Oktober 2022 wieder allgemeinverbindlich erklärt. Der Paritätischen Kommission für das Maler- und Gipsergewerbes Baselland (PK) obliegt es, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) zu überprüfen.

Lohnbuchkontrollen für Maler- und Gipserunternehmen im Baselbiet

Ob ein Unternehmen die Bestimmungen des GAV Maler- und Gipsergewerbe einhält, wird durch eine sogenannte Lohnbuchkontrolle überprüft. Diese Lohnbuchkontrollen werden von der PK angeordnet und von der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe (AMKB) durchgeführt. Hauptziel dieser Kontrollen ist es, die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss dem GAV sicherzustellen, um einen fairen Wettbewerb und die angemessene Entlöhnung der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Die Lohnbuchkontrolle ist das wichtigste Instrument, um zu prüfen, ob sich ein Betrieb an die Bestimmungen des GAV hält.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von den Lohnbuchkontrollen der PK. Arbeitgeber haben die Sicherheit, dass sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten und somit rechtlichen Schwierigkeiten vorbeugen. Dies trägt zur Reputation des Unternehmens bei und fördert ein gutes Arbeitsklima. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ihre Rechte und Löhne geschützt sind.

Der Prozess beginnt mit dem Beschluss der PK, welche Unternehmen kontrolliert werden sollen. Grundsätzlich kann jeder Betrieb kontrolliert werden. Das Auswahlverfahren wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Zum einen ist die PK verpflichtet, eine Mindestzahl von Kontrollen in ihrem Gebiet durchzuführen. Gemäss der Weisung vom SECO müssen sowohl AVE-Firmen (also Firmen, die dem GAV unterstellt sind, aber nicht Mitglied des Verbandes) als auch Verbandsmitglieder kontrolliert werden. Dabei ist auch zu beachten, dass das Verhältnis von Schweizer Firmen zu ausländischen Firmen gewahrt ist. Angestrebt wird, dass innerhalb von fünf Jahren jede Firma, die in den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags fällt, einmal kontrolliert wird. Zudem werden Firmen kontrolliert, gegen die Verdachtsmeldungen vorliegen. Die Verdachtsmeldungen können sich aufgrund einer Baustellenkontrolle oder aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung ergeben. Das Unternehmen wird vorgängig in einem Schreiben von der PK darüber informiert, dass eine Lohnbuchkontrolle durchgeführt wird. Danach erhält das Unternehmen ein Schreiben von der AMKB mit der Bitte, innerhalb von 30 Tagen die zu prüfenden Unterlagen, idealerweise elektronisch, einzureichen. In der Regel werden die links aufgeführten Unterlagen verlangt: Auf begründeten Antrag hin kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Nach Eingang der Unterlagen überprüft die AMKB die Dokumente und führt die Lohnbuchkontrolle durch. Wird ein Verstoss festgestellt, erstellt die AMKB einen Kontrollbericht. Dieser wird an die PK geschickt, von dieser gesichtet und genehmigt. Im Nachgang dazu wird der Kontrollbericht der AMKB an das Unternehmen geschickt und das rechtliche Gehör gewährt.

Das Unternehmen hat grundsätzlich 15 Tage Zeit für eine Stellungnahme.

AMKB bearbeitet Stellungnahme

Daraufhin bearbeitet die AMKB die Stellungnahme und leitet sie mit den definitiven Feststellungen an die PK weiter. Werden im Rahmen der Lohnbuchkontrolle keine Verstösse festgestellt, wird kein Kontrollbericht erstellt, sondern die AMKB leitet ihre Feststellungen umgehend an die PK weiter. Die PK fällt einen Beschluss und der Entscheid der PK wird an das Unternehmen weitergeleitet. Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Beschluss der PK die Kontrollkosten der AMKB, die Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu leisten. Die Nichtbezahlung der Konventionalstrafe löst ein Inkassoverfahren aus. Zusätzlich müssen die Verstösse gegenüber den Arbeitnehmenden beglichen werden. Der Lohnanspruch der betroffenen Arbeitnehmenden wird durch die Leistung der Konventionalstrafe nicht aufgehoben und bleibt als klagbarer Anspruch des betroffenen Arbeitnehmenden bestehen. Die AMKB ist für den Versand des Beschlusses (inkl. Kostenrechnung) zuständig.

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