private Arbeitgebende
Pflichten privater Arbeitgeber in der Schweiz
Sie beschäftigen eine Reinigungskraft für Ihr Zuhause? Sie beauftragen jemanden für die Gartenarbeit oder die Betreuung der Kinder?
Dann besteht die Möglichkeit, dass Sie als privater Arbeitgeber oder private Arbeitgeberin gewissen Pflichten nachkommen müssen.
Werden diese Pflichten missachtet besteht das Risiko der Schwarzarbeit. Das ist in der Schweiz verboten – auch für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
Das Wichtigste: Melden Sie Ihre Hausangestellten bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse. So einfach geht es bei der SVA Basel-Landschaft.
Leisten Sie Ihren Beitrag für einen fairen Arbeitsmarkt und vermeiden Sie Sanktionen.
Eine Privatperson wird zur Arbeitgeberin in der Schweiz, wenn sie eine oder mehrere Personen anstellt, um für sie zu arbeiten. Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn es sich um Sackgeldjobs oder Mitarbeitende im Rentenalter handelt.
Wenn Sie eine Haushalthilfe (bspw. Kinderbetreuung, Gartenarbeit, Reinigung) anstellen, müssen Sie folglich zum Beispiel einen Arbeitsvertrag abschliessen, die Haushalthilfe bei der Ausgleichskasse anmelden, eine Unfallversicherung abschliessen und die Lohnabrechnung korrekt durchführen. Weitere Pflichten ergeben sich bspw. auch hinsichtlich der beruflichen Vorsorge, der Familienzulagen, der Melde- und Bewilligungspflichten nach Ausländerrecht und Quellensteuerrecht usw.
Es gibt keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen privaten Arbeitgebenden und grösseren Arbeitgebern (bspw. Unternehmen) in der Schweiz. Beide müssen die gesetzlichen Vorschriften für die Anstellung von Arbeitnehmenden einhalten und die entsprechenden Pflichten erfüllen.
In Kürze: Das müssen Sie beachten.
Mögliche Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften
Gut zu wissen
Lohn und Entschädigung
Für Angestellte, die mehr als 5 Stunden pro Woche in einem privaten Haushalt arbeiten, gilt in der Schweiz der Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft. Dieser regelt die verbindlichen Mindestlöhne, die Sie als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber bezahlen müssen.
Aktuell gelten folgende Brutto-Mindestlöhne pro Stunde (bis 31.12.2025):
- ungelernt: CHF 19.50
- ungelernt mit mind. vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: CHF 21.40
- gelernt mit EFZ: CHF 23.55
- gelernt mit EBA: CHF 21.40
Falls Ihre Angestellten bei Ihnen wohnen, dürfen Sie einen Abzug von für Kost und Logis vornehmen. Dieser Abzug vom Monatslohn darf jedoch CHF 990 nicht übersteigen.
Hinweis: Im Kanton Genf gelten andere Regelungen und Mindestlöhne. Weitere Infos finden Sie hier: Unia Region Genf
Diese Löhne verstehen sich als Bruttolöhne. Zuschläge für Ferien sowie Abzüge für Sozialversicherungen oder Quellensteuer sind noch nicht berücksichtigt.
Die Umrechnung vom Stundenlohn in einen Bruttomonatslohn erfolgt nach der folgenden Formel:
(Stunden pro Woche x Stundenlohn x 52 Wochen) : 12
Beispiel: Gelernte Haushaltshilfe mit EFZ und einem Wochenpensum von 4 Stunden.
(6 x CHF 23.55 x 52) : 12 = CHF 612.30 (Bruttomonatslohn)
Arbeits- und Ruhezeiten in privaten Arbeitsverhältnissen
Alle Haushaltshilfen haben Anrecht auf mind. vier Wochen Ferien pro Jahr, in einzelnen Kantonen sind es fünf Wochen.
Können die Ferien nicht bezogen werden, sind sie zu entschädigen. Dabei gelten folgende Ferienzuschläge
- 8,33% des Bruttostundenlohnes bei 4 Wochen Ferien
- 10,64% des Bruttostundenlohnes bei 5 Wochen Ferien
Können die Feiertage weder bezogen noch kompensiert werden, so sind sie zu entschädigen. Diese Entschädigung bemisst sich nach der entsprechenden Anzahl Feiertage. Für neun Feiertage beträgt der Zuschlag zum Bruttolohn beispielsweise 3,59%.
Beispiel: Angestellte Haushaltshilfe (ungelernt) / 4 Wochen Ferien / 1 bezahlter Feiertag
- Bruttolohn pro Stunde: CHF 19.50 Feiertagszuschlag (0.39%): + CHF 0.10
- Ferienzuschlag (8.33%): + CHF 1.60
- Stundenlohn, inkl. Zuschläge: CHF 21.20
Meldepflichten und Bewilligungen in privaten Arbeitsverhältnissen
Arbeitet Ihre Haushaltshilfe 8 oder mehr Stunden pro Woche bei Ihnen, müssen Sie diese bei der Ausgleichskasse für Sozialabgaben an Ihrem Wohnort anmelden.
Ist Ihre Haushaltshilfe verheiratet oder hat Kinder, so muss auch eine Meldung hinsichtlich der Familienzulagen bei der Ausgleichskasse erfolgen. Diese Meldepflicht entfällt jedoch, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Haushaltshilfe bereits Familienzulagen bezieht.
Das Ausländerrecht kennt viele weitere Bewilligungs- und Meldepflichten. Informieren Sie sich, ob Ihre Haushaltshilfe über die für Ihre Herkunft geltenden Bewilligungen verfügt und ob die erforderlichen Meldungen erfolgt sind.
So einfach geht die Anmeldung bei der SVA Basel-Landschaft.
Sicherheit und Gesundheitsschutz in privaten Arbeitsverhältnissen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Haushaltshilfen. Das gilt insbesondere für die Dauer der jeweiligen Arbeitseinsätze.
Unfallversicherung: Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei einer zugelassenen Unfallversicherung an und versichern Sie diese gegen Berufsunfälle. Die Krankenkasse deckt lediglich die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle ab. Wenn eine Haushaltshilfe bei Ihnen mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, sind Sie zudem verpflichtet, die Person auch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern.