Pflichten privater Arbeitgeber in der Schweiz

Sie beschäftigen eine Reinigungskraft für Ihr Zuhause? Sie beauftragen jemanden für die Gartenarbeit oder die Betreuung der Kinder?

Dann besteht die Möglichkeit, dass Sie als privater Arbeitgeber oder private Arbeitgeberin gewissen Pflichten nachkommen müssen.

Werden diese Pflichten missachtet besteht das Risiko der Schwarzarbeit. Das ist in der Schweiz verboten – auch für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.

Das Wichtigste: Melden Sie Ihre Hausangestellten bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse. So einfach geht es bei der SVA Basel-Landschaft.

Leisten Sie Ihren Beitrag für einen fairen Arbeitsmarkt und vermeiden Sie Sanktionen.

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Das sind private Arbeitgebende
Definition

Eine Privatperson wird zur Arbeitgeberin in der Schweiz, wenn sie eine oder mehrere Personen anstellt, um für sie zu arbeiten. Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn es sich um Sackgeldjobs oder Mitarbeitende im Rentenalter handelt.

Wenn Sie eine Haushalthilfe (bspw. Kinderbetreuung, Gartenarbeit, Reinigung) anstellen, müssen Sie folglich zum Beispiel einen Arbeitsvertrag abschliessen, die Haushalthilfe bei der Ausgleichskasse anmelden, eine Unfallversicherung abschliessen und die Lohnabrechnung korrekt durchführen. Weitere Pflichten ergeben sich bspw. auch hinsichtlich der beruflichen Vorsorge, der Familienzulagen, der Melde- und Bewilligungspflichten nach Ausländerrecht und Quellensteuerrecht usw.

Es gibt keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen privaten Arbeitgebenden und grösseren Arbeitgebern (bspw. Unternehmen) in der Schweiz. Beide müssen die gesetzlichen Vorschriften für die Anstellung von Arbeitnehmenden einhalten und die entsprechenden Pflichten erfüllen.

Alle Informationen auf einen Blick!

In Kürze: Das müssen Sie beachten.

Checkliste
  • Korrekte Löhne: Haushaltshilfen erhalten den verbindlichen Mindestlohn oder mehr.
  • Korrekte Arbeitszeiten: Die gesetzlichen Regelungen zu den Arbeitszeiten (bspw. Ferien, maximale Arbeitszeiten, Pausen) werden eingehalten.
  • Versicherung: Sie versichern Ihre Haushaltshilfen gegen Berufsunfälle und bei mehr als 5 Stunden Arbeit pro Woche auch gegen Nichtberufsunfälle.
  • Meldung bei der Ausgleichskasse (Sozialabgaben): Sie melden Sie Ihre Haushaltshilfen, bei der Ausgleichskasse an Ihrem Wohnort an. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse. So einfach geht es bei der SVA Basel-Landschaft.
  • Berufliche Vorsorge: Sie leisten die Beiträge an die 2. Säule der beruflichen Vorsorge für Löhne, welche der AHV-Beitragspflicht unterstehen und welche Fr. 22'050.- pro Jahr übersteigen.
  • Meldung bei der Ausgleichskasse (Familienzulagen): Verheiratete Haushaltshilfen oder Haushaltshilfen mit Kindern müssen Sie bei der Ausgleichskasse an Ihrem Wohnort melden, falls noch keine Familienzulagen bezogen werden.
  • Krankentaggeldversicherung: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, schliessen Sie eine Krankentaggeldversicherung ab. In einigen Normalarbeitsverträgen für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende ist der Abschluss vorgesehen.

Zusätzliche Pflichten ergeben sich auch nach dem Ausländerrecht und dem Quellensteuerrecht:

  • Melde- oder Bewilligungspflichten: Ihre Arbeitnehmenden haben die erforderlichen Bewilligungen,
  • Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Personen der EU/EFTA oder bei einem Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz für eine Dauer von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr (ununterbrochen oder tageweise) ist bewilligungspflichtig. Quellensteuer: Wenn Sie quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende anstellen, haben diese beim Quellensteueramt innert 8 Tagen seit Stellenantritt zu melden und den massgebenden Quellensteuersatz in Erfahrung zu bringen.

Mögliche Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften

Konsequenzen

Die Sanktionen bei Schwarzarbeit durch private Arbeitgeber in der Schweiz können je nach Schwere des Verstosses unterschiedlich ausfallen. Schwarzarbeit ist in der Schweiz im Allgemeinen verboten und verstösst gegen verschiedene Rechtsvorschriften des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuerrechts. Zu den möglichen Sanktionen gehören:

  • Strafrechtliche Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen Verletzung der Melde- und Bewilligungspflichten, Beitragsbetrug oder Steuerhinterziehung
  • Rückzahlung von nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
  • Entzug der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz für ausländische Arbeitnehmende

Neben den Sanktionen bei Schwarzarbeit müssen private Arbeitgeber auch mit zivilrechtlichen Folgen rechnen, wie zum Beispiel dem Verlust des Gewährleistungsanspruchs bei mangelhafter Arbeit oder dem Rückforderungsanspruch der Sozialversicherungen und Finanzämter.

Der Katalog an möglichen Sanktionen ist sehr breit. Es sind verschiedene Gesetze zu beachten. Informieren Sie sich daher im Detail über Ihre Pflichten, bevor Sie eine Haushaltshilfe anstellen

Gut zu wissen

Tipps

Bei regelmässigen Einsätzen empfehlen wir, einen Monatslohn zu vereinbaren. Hilft Ihnen eine Person nur unregelmässig im Haushalt, im Garten oder bei der Kinderbetreuung, vereinbaren Sie einen Stundenlohn, inkl. Ferienzuschlag.

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Lohn und Entschädigung

Für Angestellte, die mehr als 5 Stunden pro Woche in einem privaten Haushalt arbeiten, gilt in der Schweiz der Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft. Dieser regelt die verbindlichen Mindestlöhne, die Sie als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber bezahlen müssen.

Aktuell gelten folgende Brutto-Mindestlöhne pro Stunde (bis 31.12.2025):

  • ungelernt: CHF 19.50
  • ungelernt mit mind. vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: CHF 21.40
  • gelernt mit EFZ: CHF 23.55
  • gelernt mit EBA: CHF 21.40

Falls Ihre Angestellten bei Ihnen wohnen, dürfen Sie einen Abzug von für Kost und Logis vornehmen. Dieser Abzug vom Monatslohn darf jedoch CHF 990 nicht übersteigen.

Hinweis: Im Kanton Genf gelten andere Regelungen und Mindestlöhne. Weitere Infos finden Sie hier: Unia Region Genf

Diese Löhne verstehen sich als Bruttolöhne. Zuschläge für Ferien sowie Abzüge für Sozialversicherungen oder Quellensteuer sind noch nicht berücksichtigt.

Die Umrechnung vom Stundenlohn in einen Bruttomonatslohn erfolgt nach der folgenden Formel:

(Stunden pro Woche x Stundenlohn x 52 Wochen) : 12

Beispiel: Gelernte Haushaltshilfe mit EFZ und einem Wochenpensum von 4 Stunden.

(6 x CHF 23.55 x 52) : 12 = CHF 612.30 (Bruttomonatslohn)

Arbeits- und Ruhezeiten in privaten Arbeitsverhältnissen

Alle Haushaltshilfen haben Anrecht auf mind. vier Wochen Ferien pro Jahr, in einzelnen Kantonen sind es fünf Wochen.

Können die Ferien nicht bezogen werden, sind sie zu entschädigen. Dabei gelten folgende Ferienzuschläge

  • 8,33% des Bruttostundenlohnes bei 4 Wochen Ferien
  • 10,64% des Bruttostundenlohnes bei 5 Wochen Ferien

Können die Feiertage weder bezogen noch kompensiert werden, so sind sie zu entschädigen. Diese Entschädigung bemisst sich nach der entsprechenden Anzahl Feiertage. Für neun Feiertage beträgt der Zuschlag zum Bruttolohn beispielsweise 3,59%.

Beispiel: Angestellte Haushaltshilfe (ungelernt) / 4 Wochen Ferien / 1 bezahlter Feiertag

  • Bruttolohn pro Stunde: CHF 19.50 Feiertagszuschlag (0.39%): + CHF 0.10
  • Ferienzuschlag (8.33%): + CHF 1.60
  • Stundenlohn, inkl. Zuschläge: CHF 21.20
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Meldepflichten und Bewilligungen in privaten Arbeitsverhältnissen

Arbeitet Ihre Haushaltshilfe 8 oder mehr Stunden pro Woche bei Ihnen, müssen Sie diese bei der Ausgleichskasse für Sozialabgaben an Ihrem Wohnort anmelden.

Ist Ihre Haushaltshilfe verheiratet oder hat Kinder, so muss auch eine Meldung hinsichtlich der Familienzulagen bei der Ausgleichskasse erfolgen. Diese Meldepflicht entfällt jedoch, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Haushaltshilfe bereits Familienzulagen bezieht.

Das Ausländerrecht kennt viele weitere Bewilligungs- und Meldepflichten. Informieren Sie sich, ob Ihre Haushaltshilfe über die für Ihre Herkunft geltenden Bewilligungen verfügt und ob die erforderlichen Meldungen erfolgt sind.

So einfach geht die Anmeldung bei der SVA Basel-Landschaft.

Sicherheit und Gesundheitsschutz in privaten Arbeitsverhältnissen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Haushaltshilfen. Das gilt insbesondere für die Dauer der jeweiligen Arbeitseinsätze.

Unfallversicherung: Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei einer zugelassenen Unfallversicherung an und versichern Sie diese gegen Berufsunfälle. Die Krankenkasse deckt lediglich die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle ab. Wenn eine Haushaltshilfe bei Ihnen mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, sind Sie zudem verpflichtet, die Person auch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern.