Berufsschüler:innen
Informationen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler
Wer neu in den Arbeitsmarkt eintritt, merkt schnell: Das Regelwerk ist komplex und nicht einfach zu durchschauen. Gerade für angehende Berufsleute sind viele Vorgaben von Bedeutung: Pikettregeln, Lohnvorschriften, Arbeitszeiten, private Freundschaftsdienste und Schwarzarbeit sind nur einige der Themen, die für Lernende wichtig sind.
Der Start in die Arbeitswelt: Mit den nachfolgenden Informationen gut vorbereitet in den Beruf einsteigen!
In Kürze: Das musst du beachten.
Pflichten der Arbeitnehmenden
Gut zu wissen
Mindestlohn
In vielen Branchen gelten eigene Vorschriften über Löhne und Entschädigungen für Überzeit oder Pikettdienst.
So bestehen in bestimmten Branchen Gesamtarbeitsverträge (GAV), die Vorschriften über den Mindestlohn enthalten. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften. Ob in einer spezifischen Branche ein GAV mit Mindestlohnvorschriften gilt, kann unter www.gav-service.ch geprüft werden.
Allgemeine Informationen zu den Vorschriften hinsichtlich Lohn und Entschädigung können zudem auf unserer Info-Center Page für Arbeitnehmende abgerufen werden
Arbeits- und Ruhezeiten
Im Arbeitsgesetz gibt es viele Regeln zur Höchstarbeitszeit und zu Pausen, um die Arbeitnehmenden zu schützen. Vorgesetzte und Familienbetriebe sind davon teilweise befreit.
Die Höchstarbeitszeit für Angestellte beträgt 45 oder 50 Stunden pro Woche je nach Tätigkeit. Ausnahmen sind beispielsweise bei starken saisonalen Schwankungen erlaubt.
Allen Arbeitnehmenden steht grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitseinsätzen zu. In den meisten Branchen muss Sonntagsarbeit bewilligt werden. Pikettdienst muss als Arbeitszeit entschädigt werden.
Gute Übersichten gibt es hier:
- Informationen zu Arbeits- und Ruhezeiten des SECO
- Informationen für Arbeitnehmende zu Arbeits- und Ruhezeiten im AMKB Info-Center
Schwarzarbeit
Was ist Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit ist die Ausübung einer üblicherweise entlohnten Arbeit entgegen den gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeitsleistung verstösst zum Beispiel gegen die gesetzlichen Vorschriften, wenn
- keine Sozialabgaben (AHV, IV etc.) entrichtet werden.
- keine Arbeitsbewilligung eingeholt wird.
- der Lohn nicht versteuert wird.
Um Schwarzarbeit zu vermeiden, muss die Arbeitsleistung bei verschiedenen Behörden gemeldet werden. Diese Meldung ist die Grundlage dafür, dass bspw. Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern korrekt abgerechnet werden können.
Arbeitnehmende, die Schwarzarbeit leisten, sind nicht gegen Risiken wie Unfall, Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit versichert. Für die verrichtete Arbeit erhalten sie zudem nach der Pensionierung keine Rente. Wird Schwarzarbeit in einer Branche, für die ein GAV gilt, geleistet, entgeht dem Arbeitnehmer zudem der vom GAV garantierte Lohnschutz.
Arbeit für die Familie
Tätigkeiten zur Unterstützung innerhalb der Familie müssen nicht gemeldet werden. Es handelt sich nicht um Schwarzarbeit.
Ausnahme: Überschreitet die Arbeit das übliche Mass familiärer Unterstützung und nimmt sie den Charakter einer Tätigkeit an, die üblicherweise von einer Drittperson ausgeübt wird, muss auch diese Tätigkeit den genannten Behörden gemeldet werden. Das ist zum Beispiel der Fall bei aufwändiger und entgeltlicher Pflege eines betagten Elternteils oder allwöchentlicher mehrstündiger Verrichtung von Haushaltsarbeiten gegen einen marktüblichen Lohn.
Freundschaftsdienst und Nachbarschaftshilfe
Reine Freundschaftsdienste und Tätigkeiten der Nachbarschaftshilfe müssen grundsätzlich nicht gemeldet werden. Hier steht nicht der Erwerb eines Einkommens im Vordergrund. Die Person, die Arbeit leistet, erhält in diesen Konstellationen regelmässig keine Gegenleistung (Lohn) oder nur ein symbolisches Entgelt (bspw. in Form einer Flasche Wein oder ein Nachtessen). Zu beachten ist aber, dass viele GAV von Handwerksberufen jede Berufsarbeit für Dritte verbieten, egal ob entgeltlich oder und in den Ferien oder in der Freizeit. Wenn also zum Beispiel ein Schreiner in seiner Freizeit bei einem Kollegen gratis Schreinerarbeiten ausführt, wäre das nicht zulässig und Schwarzarbeit.