Informationen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler

Wer neu in den Arbeitsmarkt eintritt, merkt schnell: Das Regelwerk ist komplex und nicht einfach zu durchschauen. Gerade für angehende Berufsleute sind viele Vorgaben von Bedeutung: Pikettregeln, Lohnvorschriften, Arbeitszeiten, private Freundschaftsdienste und Schwarzarbeit sind nur einige der Themen, die für Lernende wichtig sind.

Der Start in die Arbeitswelt: Mit den nachfolgenden Informationen gut vorbereitet in den Beruf einsteigen!

In Kürze: Das musst du beachten.

Checkliste
  • Fachgerechte Ausbildung gemäss Bildungsplan: Lernende erledigen zu Beginn oft einfachere Arbeiten. Du hast jedoch ein Recht darauf, an die effektiven Tätigkeiten des Berufs herangeführt zu werden.
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit findest du in deinem Lehrvertrag. Lernende arbeiten maximal 9 Stunden pro Tag und nicht länger als 22 Uhr (vor Schultagen nur bis 20 Uhr).
  • Pausen: Arbeitest du einen ganzen Tag, musst du mindestens 30 Minuten Pause machen. Wenn du mehr als 5.5 Stunden am Stück arbeitest, musst du 15 Minuten pausieren.
  • Ferien: Bis zu deinem 20. Geburtstag hast du Anspruch auf mindestens 5 Wochen Ferien pro Jahr. Wenn du während der Schulzeit Ferien nimmst, musst du trotzdem den Unterricht besuchen.
  • Schulzeit ist Arbeitszeit: Ein ganzer Schultag entspricht einem Arbeitstag, auch wenn du weniger Unterricht hast, als du normalerweise arbeitest.
  • Lohn: Viele Branchen kennen Lohnempfehlungen für Lernende. Der Lohn in der Lehre ist tiefer, weil du noch keine gelernte Arbeitskraft bist und von deinem Lehrbetrieb zusätzlich zum Lohn ausgebildet wirst. Zudem musst du während der Schulzeit nicht arbeiten.
  • Probezeit: Die Länge der Probezeit findest du in deinem Lehrvertrag. Sie dauert zwischen einem und drei Monaten.
  • Kündigung: In der Probezeit kann mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Anschliessend erfolgt eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen (bspw. wenn Lernende überfordert sind und sich für den Beruf nicht eignen).
  • Schwarzarbeit: Arbeitsleistung – auch im privaten Umfeld – muss bei verschiedenen Behörden gemeldet werden. Informiere dich zum Thema Schwarzarbeit und vermeide Strafen.

Pflichten der Arbeitnehmenden

Konsequenzen

Auch Arbeitnehmende haben Pflichten gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Der Arbeitsvertrag verpflichtet Angestellte, die übernommene Arbeit auszuführen. Zudem gibt es Treue- und Sorgfaltspflichten. Der Verstoss gegen diese Pflichten kann Sanktionen für den Arbeitnehmer haben. Weitere Informationen gibt es auf unserer Info Center Page für Arbeitnehmende.

Gut zu wissen

Tipps

Der offizielle Lohnrechner des Bundes (Salarium) und der Onlinedienst lohnrechner.ch des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds bieten eine Möglichkeit, den eigenen oder zu erwartenden Lohn in einer Branche auszurechnen.

Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmenden in der Schweiz.
Gemeinsam sichern wir einen fairen Arbeitsmarkt – Danke für Ihren Beitrag!

Mindestlohn

In vielen Branchen gelten eigene Vorschriften über Löhne und Entschädigungen für Überzeit oder Pikettdienst.

So bestehen in bestimmten Branchen Gesamtarbeitsverträge (GAV), die Vorschriften über den Mindestlohn enthalten. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften. Ob in einer spezifischen Branche ein GAV mit Mindestlohnvorschriften gilt, kann unter www.gav-service.ch geprüft werden.

Allgemeine Informationen zu den Vorschriften hinsichtlich Lohn und Entschädigung können zudem auf unserer Info-Center Page für Arbeitnehmende abgerufen werden

Arbeits- und Ruhezeiten

Im Arbeitsgesetz gibt es viele Regeln zur Höchstarbeitszeit und zu Pausen, um die Arbeitnehmenden zu schützen. Vorgesetzte und Familienbetriebe sind davon teilweise befreit.

Die Höchstarbeitszeit für Angestellte beträgt 45 oder 50 Stunden pro Woche je nach Tätigkeit. Ausnahmen sind beispielsweise bei starken saisonalen Schwankungen erlaubt.

Allen Arbeitnehmenden steht grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitseinsätzen zu. In den meisten Branchen muss Sonntagsarbeit bewilligt werden. Pikettdienst muss als Arbeitszeit entschädigt werden.

Gute Übersichten gibt es hier:

Sie haben Fragen oder möchten einen Verstoss gegen das Arbeitsrecht melden?

Schwarzarbeit

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist die Ausübung einer üblicherweise entlohnten Arbeit entgegen den gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeitsleistung verstösst zum Beispiel gegen die gesetzlichen Vorschriften, wenn

  • keine Sozialabgaben (AHV, IV etc.) entrichtet werden.
  • keine Arbeitsbewilligung eingeholt wird.
  • der Lohn nicht versteuert wird.

Um Schwarzarbeit zu vermeiden, muss die Arbeitsleistung bei verschiedenen Behörden gemeldet werden. Diese Meldung ist die Grundlage dafür, dass bspw. Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern korrekt abgerechnet werden können.

Arbeitnehmende, die Schwarzarbeit leisten, sind nicht gegen Risiken wie Unfall, Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit versichert. Für die verrichtete Arbeit erhalten sie zudem nach der Pensionierung keine Rente. Wird Schwarzarbeit in einer Branche, für die ein GAV gilt, geleistet, entgeht dem Arbeitnehmer zudem der vom GAV garantierte Lohnschutz.

Arbeit für die Familie

Tätigkeiten zur Unterstützung innerhalb der Familie müssen nicht gemeldet werden. Es handelt sich nicht um Schwarzarbeit.

Ausnahme: Überschreitet die Arbeit das übliche Mass familiärer Unterstützung und nimmt sie den Charakter einer Tätigkeit an, die üblicherweise von einer Drittperson ausgeübt wird, muss auch diese Tätigkeit den genannten Behörden gemeldet werden. Das ist zum Beispiel der Fall bei aufwändiger und entgeltlicher Pflege eines betagten Elternteils oder allwöchentlicher mehrstündiger Verrichtung von Haushaltsarbeiten gegen einen marktüblichen Lohn.

Freundschaftsdienst und Nachbarschaftshilfe

Reine Freundschaftsdienste und Tätigkeiten der Nachbarschaftshilfe müssen grundsätzlich nicht gemeldet werden. Hier steht nicht der Erwerb eines Einkommens im Vordergrund. Die Person, die Arbeit leistet, erhält in diesen Konstellationen regelmässig keine Gegenleistung (Lohn) oder nur ein symbolisches Entgelt (bspw. in Form einer Flasche Wein oder ein Nachtessen). Zu beachten ist aber, dass viele GAV von Handwerksberufen jede Berufsarbeit für Dritte verbieten, egal ob entgeltlich oder und in den Ferien oder in der Freizeit. Wenn also zum Beispiel ein Schreiner in seiner Freizeit bei einem Kollegen gratis Schreinerarbeiten ausführt, wäre das nicht zulässig und Schwarzarbeit.